Ratgeber · 7 Min. Lesezeit · Invoice Pilot Redaktion
Rechnung ins Ausland stellen: EU-Rechnung und Reverse-Charge-Verfahren
Sobald Freelancer, Selbstständige und kleine Unternehmen Kunden im EU-Ausland oder im Drittland abrechnen, gelten andere umsatzsteuerliche Regeln als bei einer Inlandsrechnung: In vielen Fällen wird ohne Umsatzsteuer fakturiert und die Steuerschuld geht auf den Kunden über. Fehlt der vorgeschriebene Hinweis oder eine der beiden USt-IdNrn., riskiert der Kunde Probleme beim Vorsteuerabzug. Und wer die Zusammenfassende Meldung vergisst, muss mit Verspätungsfolgen beim Bundeszentralamt für Steuern rechnen.
Kurzfassung
- • EU-B2B-Dienstleistung: Rechnung ohne USt nach § 3a Abs. 2 UStG, Pflichthinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" (§ 13b UStG).
- • EU-Warenlieferung an Unternehmer: steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6a UStG – nur mit gültiger USt-IdNr. des Kunden.
- • Drittland (außerhalb EU): steuerfreie Ausfuhrlieferung nach § 6 UStG, B2B-Dienstleistungen ebenfalls ohne USt.
- • Beide USt-IdNrn. – Aussteller und Kunde – müssen auf der Rechnung stehen (§ 14a UStG).
- • Zusammenfassende Meldung (ZM) quartalsweise ans BZSt nicht vergessen.
Wann gilt Reverse Charge, wann Steuerfreiheit?
Entscheidend sind zwei Fragen: Handelt es sich um eine Dienstleistung oder um eine Warenlieferung – und sitzt der Kunde in der EU oder in einem Drittland? Daraus ergeben sich drei praxisrelevante Fälle:
- Dienstleistung an einen Unternehmer in der EU – der Leistungsort verlagert sich nach § 3a Abs. 2 UStG an den Sitz des Kunden. Die Rechnung wird netto gestellt, die Steuerschuld geht nach dem Reverse-Charge-Prinzip (§ 13b UStG) auf den Kunden über.
- Warenlieferung an einen Unternehmer in der EU – steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach § 4 Nr. 1b i. V. m. § 6a UStG. Voraussetzung sind eine gültige USt-IdNr. des Kunden und ein Nachweis, dass die Ware tatsächlich ins übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist.
- Kunde im Drittland (außerhalb der EU) – Warenlieferungen sind als Ausfuhrlieferung nach § 4 Nr. 1a i. V. m. § 6 UStG steuerfrei; B2B-Dienstleistungen werden ebenfalls ohne deutsche Umsatzsteuer abgerechnet, weil der Leistungsort im Ausland liegt.
B2C bleibt außen vor
Alle drei Fälle setzen einen unternehmerischen Kunden voraus. Leistungen an Privatpersonen im Ausland werden in der Regel normal versteuert – je nach Art der Leistung im Inland oder über das OSS-Verfahren im Land des Kunden. Dieser Ratgeber behandelt ausschließlich B2B-Umsätze.
Pflichtangaben auf der Auslandsrechnung
Es gelten dieselben Grundangaben wie bei jeder Rechnung nach §14 UStG – ergänzt um die Zusatzpflichten aus § 14a UStG:
- Beide USt-IdNrn. – die eigene und die des Kunden – müssen auf der Rechnung stehen (§ 14a UStG).
- Nur der Nettobetrag – kein Steuersatz, kein Steuerbetrag.
- Der passende Pflichthinweis: bei Dienstleistungen „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" bzw. „Reverse Charge", bei Warenlieferungen der Verweis auf die „steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung" bzw. die „steuerfreie Ausfuhrlieferung".
- Alle übrigen Standardangaben: Adressen von Aussteller und Empfänger, Rechnungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, Leistungsbeschreibung und Leistungszeitpunkt.
USt-IdNr. prüfen und Zusammenfassende Meldung
Ohne gültige USt-IdNr. des Kunden trägt der Rechnungssteller das Risiko: Stellt sich später heraus, dass der Kunde kein Unternehmer war, kann das Finanzamt die Umsatzsteuer nachfordern. Deshalb gehört vor der ersten steuerfreien Rechnung eine Prüfung der USt-IdNr. dazu – etwa über eine qualifizierte Bestätigungsanfrage beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) oder über das EU-Portal MIAS/VIES. Die qualifizierte Anfrage bestätigt zusätzlich Name und Anschrift des Kunden und ist als Nachweis dokumentierbar.
Zusätzlich zur Rechnung sind innergemeinschaftliche Lieferungen und bestimmte B2B-Dienstleistungen quartalsweise in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) beim BZSt zu melden – getrennt nach USt-IdNr. des Kunden und Summe der Umsätze.
Wichtig: Invoice Pilot prüft USt-IdNrn. nicht automatisch und übermittelt keine Zusammenfassende Meldung. Beides bleibt Aufgabe des Nutzers bzw. der Steuerkanzlei.
So funktioniert es in Invoice Pilot
- Beim Erstellen einer Rechnung wählst du den Steuersatz (0 % für steuerfreie Auslandsumsätze) und den passenden Hinweistext manuell aus vorgefertigten Textbausteinen aus – unter anderem „Sonstige Leistung an EU-Unternehmer – Reverse Charge (§ 3a Abs. 2 UStG)" und „Innergemeinschaftliche Lieferung". Eine automatische steuerliche Einordnung gibt es nicht; die Auswahl trifft immer der Nutzer.
- Beim XRechnung-/ZUGFeRD-Export setzt Invoice Pilot automatisch den passenden EN-16931-Befreiungscode – VATEX-EU-AE für Reverse Charge, VATEX-EU-IC für die innergemeinschaftliche Lieferung und VATEX-EU-G für die Ausfuhrlieferung – und prüft Pflichtfelder wie die USt-IdNr. des Kunden bei Reverse-Charge-Positionen, bevor die E-Rechnung erzeugt wird.
- Die eigene USt-IdNr. und Steuernummer werden einmalig unter Einstellungen → Stammdaten hinterlegt und erscheinen danach auf jeder Rechnung.
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